Verantwortlich:
Motor-und Gartengeräte Heiko Schulz, Inh. Marcus Schwanke
Marcus Schwanke
Tuchmacherstr. 84
29410 Salzwedel, Hansestadt
Kontakt:
Telefon: 03901 27053 03901 27053
Telefax:
E-Mail: info@gartentechnik-saw.de
AufsichtsbehördeAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Motor- & Gartengeräte Heiko Schulz
Inh. Marcus Schwanke
Tuchmacherstr. 84
29410 Salzwedel
Stand: Februar 2026
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I. Geltungsbereich, Vertragsarten
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
Gartentechnik Salzwedel, Inhaber: Herr Schwanke
– nachfolgend „wir“ oder „Gartentechnik Salzwedel“ –
und unseren Kunden über
den Verkauf neuer und gebrauchter Gartenmaschinen und Motorgeräte,
die Reparatur und Wartung solcher Geräte,
die Wartung, Funktionskontrolle, Einlagerung und Auslieferung von Rasenrobotern,
die Vermietung von Gartengeräten, Motorgeräten und sonstigen beweglichen Arbeitsgeräten.
2. Kunden sind sowohl Verbraucher im Sinne von § 13 BGB als auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Soweit in diesen AGB ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern differenziert wird, gilt
die jeweilige Regelung nur für die genannte Kundengruppe.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich in Textform an. Individuelle
Vereinbarungen im Einzelfall gehen diesen Bedingungen vor.
4. Die AGB gelten in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung auch für künftige gleichartige Geschäfte mit demselben Kunden, sofern sie diesem bei einem früheren Vertrag zur Kenntnis
gebracht wurden.
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II. Vertragsschluss, Leistungsumfang
1. Verkauf von Geräten
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag über den Verkauf von Geräten kommt zustande durch unsere
Auftragsbestätigung in Textform oder dadurch, dass wir die bestellte Ware an den Kunden übergeben und der Kunde den Kaufpreis zahlt.
2. Reparatur und Wartung von Geräten
Reparatur- und Wartungsaufträge gelten als erteilt, wenn der Kunde einen von uns vorgelegten Auftragsschein unterzeichnet oder wir einen mündlich oder fernmündlich erteilten Auftrag in Textform
bestätigen und der Kunde dem nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftrag umfasst auch das Recht, Probebetriebe und Funktionsprüfungen durchzuführen, soweit dies zur Fehlerdiagnose oder Kontrolle der
durchgeführten Arbeiten erforderlich ist.
3. Winterservice und Einlagerung von Rasenrobotern
Beim Winterservice für Rasenroboter umfasst der Vertrag regelmäßig
a. die Übernahme des Gerätes einschließlich des vereinbarten Zubehörs,
b. eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Herstellerempfehlung,
c. die Durchführung vereinbarter Wartungsarbeiten und gegebenenfalls den Tausch von Verschleißteilen nach Freigabe durch den Kunden,
d. die Reinigung und fachgerechte Einlagerung des Gerätes sowie
e. die vereinbarte Auslieferung oder Bereitstellung im Frühjahr.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftragsschein oder der Online-Buchung.
4. Mietverträge
Mietverträge über Gartengeräte, Motorgeräte und sonstige Arbeitsgeräte kommen durch Unterzeichnung eines Mietvertrages oder eines Mietscheins oder durch Übergabe der Mietsache und Zahlung des
vereinbarten Mietzinses zustande. Für Mietverträge gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in Abschnitt VII dieser AGB, die vorrangig heranzuziehen sind, soweit sie abweichende oder speziellere
Regelungen enthalten.
5. Verträge im Fernabsatz
Werden Verträge mit Verbrauchern unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nach Maßgabe einer gesondert zur Verfügung gestellten
Widerrufsbelehrung. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung nicht.
6. Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.
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III. Kostenvoranschlag, Diagnosekosten, Zusatzarbeiten
1. Verlangt der Kunde vor Auftragserteilung einen Kostenvoranschlag, teilen wir ihm mit, ob dieser unverbindlich oder verbindlich erfolgt. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag bedarf der
ausdrücklichen Bezeichnung als verbindlich und der Textform.
2. Leistungen zur Fehlersuche und zur Erstellung eines Kostenvoranschlags können dem Kunden berechnet werden, wenn der Auftrag anschließend nicht erteilt wird oder der Auftrag aus Gründen scheitert,
die wir nicht zu vertreten haben, etwa weil der Fehler nicht mehr auftritt oder erforderliche Ersatzteile nicht mehr beschaffbar sind.
3. Wird ein verbindlicher Kostenvoranschlag um mehr als zwanzig Prozent überschritten, informieren wir den Kunden unverzüglich. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Auftrag innerhalb
angemessener Frist nach Mitteilung der Mehrkosten zu kündigen. In diesem Fall sind die bis dahin nachweisbar erbrachten Leistungen zu vergüten.
4. Erweisen sich während der Ausführung des Auftrags zusätzliche Arbeiten als technisch notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll, dürfen wir diese bis zu einem Bruttobetrag von zehn Prozent der
ursprünglich veranschlagten Kosten ohne gesonderte Rückfrage ausführen. Darüber hinausgehende Arbeiten werden nur nach Zustimmung des Kunden ausgeführt, die auch fernmündlich oder elektronisch
erfolgen kann.
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IV. Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Alle Preise verstehen sich in Euro und enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. Montage, Lieferung, Transport und Einlagerung werden gesondert berechnet, soweit
nichts anderes vereinbart wurde.
2. Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, spätestens bei Übergabe der Ware fällig. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie beim Winterservice ist die Vergütung mit Abnahme des
Werkes fällig.
3. Wir sind berechtigt, bei Reparaturen, umfangreichen Wartungen sowie beim Winterservice eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, insbesondere wenn kostenintensive Ersatzteile zu beschaffen
sind.
4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weitergehende Verzugsschäden können geltend gemacht werden.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif sind.
6. Besondere Zahlungsmodalitäten bei Mietverträgen
Bei Mietverträgen ist die vereinbarte Miete grundsätzlich im Voraus für die jeweilige Mietperiode, etwa Tag, Wochenende oder Woche, fällig. Wir sind berechtigt, die Übergabe der Mietsache von der
vollständigen Zahlung der Miete und einer gegebenenfalls vereinbarten Kaution abhängig zu machen. Wird eine Kaution vereinbart, wird diese nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Abrechnung
etwaiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis, insbesondere wegen Beschädigungen, Minderwert oder ausstehender Mietforderungen, zurückgezahlt.
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V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag unser Eigentum.
2. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware darüber hinaus bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde
darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab. Wir
nehmen diese Abtretung an.
3. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, unverzüglich mitzuteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt und können die Vorbehaltsware herausverlangen.
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VI. Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahme, Annahmeverzug
1. Der Kunde hat die von uns zu bearbeitenden Geräte in einem zugänglichen, soweit möglich entleerten und gereinigten Zustand zu übergeben. Brennstofftanks sind, soweit möglich, zu leeren oder auf
das erforderliche Minimum zu reduzieren. Auf besondere Gefahrenquellen, etwa Undichtigkeiten, Altöl oder beschädigte Kabel, hat der Kunde hinzuweisen.
2. Nach Meldung der Fertigstellung hat der Kunde das Gerät innerhalb einer Woche, bei am selben Tag durchführbaren Reparaturen innerhalb von zwei Werktagen, abzuholen oder die vereinbarte
Auslieferung zu ermöglichen.
3. Holt der Kunde das Gerät nicht fristgerecht ab oder kann es aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geraten Verbraucher nach erneuter angemessener Fristsetzung,
Unternehmer bereits mit fruchtlosem Ablauf der Erstfrist in Annahmeverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, das Gerät auf Kosten und Gefahr des Kunden zu verwahren und für die Aufbewahrung ein
angemessenes, ortsübliches Entgelt zu verlangen.
4. Wir sind berechtigt, uns wegen offener Forderungen aus dem Auftrag auf das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht an dem Gerät zu berufen.
5. Die Abnahme des Werkes gilt als erfolgt, wenn wir dem Kunden die Fertigstellung anzeigen, ihm eine angemessene Frist zur Prüfung gewähren und der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen
Mängel rügt und das Gerät in Gebrauch nimmt.
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VII. Winterservice, Einlagerung und Vermietung von Gartengeräten
A. Winterservice und Einlagerung von Rasenrobotern
1. Mit Übergabe des Rasenroboters und der Annahme des Winterserviceauftrags kommt ein kombinierter Werk- und Verwahrungsvertrag zustande. Wir verpflichten uns zur fachgerechten Durchführung der
vereinbarten Wartungsleistungen sowie zur sorgfältigen Aufbewahrung des Gerätes in geeigneten Räumen.
2. Wir lagern die Geräte in geschlossenen Räumen oder Hallen oder in gleichwertig gesicherten Bereichen. Der konkrete Lagerort bleibt unserer Auswahl überlassen, sofern die sichere Aufbewahrung
gewährleistet ist.
3. Der Kunde hat uns vor der Einlagerung über besondere Eigenschaften des Gerätes zu informieren, insbesondere über nicht serienmäßige Umbauten oder Anbauten, bekannte Vorschäden, bereits vorhandene
Funktionsstörungen sowie den Einsatz nicht vom Hersteller freigegebener Akkus oder Netzteile.
4. Verschleißerscheinungen, die allein auf das Alter, die übliche Abnutzung oder den bestimmungsgemäßen Vorgebrauch des Rasenroboters zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel unserer Leistung dar.
Gleiches gilt für Schäden, die auf vom Kunden zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere auf die Missachtung von Herstellerhinweisen oder die Nutzung außerhalb der vorgesehenen
Einsatzumgebung.
5. Die Rückgabe der eingelagerten Geräte erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit durch Abholung oder Auslieferung. Holt der Kunde das Gerät trotz zweifacher Aufforderung nicht ab, sind wir
nach vorheriger Androhung berechtigt, ein angemessenes Lagerentgelt zu verlangen und unsere gesetzlichen Rechte aus Verzug und Pfandrecht geltend zu machen.
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B. Vermietung von Gartengeräten und Motorgeräten
1. Vertragsgegenstand und Anwendungsbereich
1.1 Wir vermieten Gartengeräte, Motorgeräte und sonstige Arbeitsgeräte, insbesondere Rasenmäher, Bodenbearbeitungsgeräte, Holzspalter sowie sonstige Maschinen, deren genaue Bezeichnung sich aus dem
jeweiligen Mietvertrag oder Lieferschein ergibt.
1.2 Für diese Mietverträge gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB, soweit in diesem Abschnitt VII B keine spezielleren Regelungen getroffen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum
Mietvertrag, insbesondere §§ 535 ff. BGB, bleiben unberührt, soweit sie nicht wirksam vertraglich modifiziert werden.
2. Mietzeit, Verlängerung, vorzeitige Rückgabe
2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder, falls kein Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt wurde, mit der Übergabe der Mietsache an den Kunden und endet mit Ablauf des
vereinbarten Rückgabetages oder mit der tatsächlichen Rückgabe, sofern diese mit uns abgestimmt ist.
2.2 Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf unserer Zustimmung. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache über die vereinbarte Mietzeit hinaus fort, ohne dass eine Verlängerung vereinbart wurde,
können wir für die überschrittene Zeit die vertraglich vereinbarte Miete nachberechnen und weitergehende Schäden geltend machen, wobei sich der Mieter anrechnen lassen muss, was wir infolge einer
anderweitigen Vermietung ersparen oder böswillig zu ersparen unterlassen haben.
2.3 Gibt der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, bleibt er grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Miete für die gesamte Mietdauer verpflichtet, es sei denn, wir
können die Mietsache anderweitig vermieten oder haben uns aus anderen Gründen Kosten erspart. In diesem Umfang wird die Miete angemessen reduziert.
3. Übergabe, Zustand der Mietsache, Untersuchungs- und Rügepflicht
3.1 Die Mietsache wird dem Mieter in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe auf äußerlich erkennbare Schäden und
Funktionsstörungen zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Mietsache hinsichtlich erkennbarer Mängel als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben.
Hiervon unberührt bleiben gesetzliche Rechte bei später hervortretenden verborgenen Mängeln.
3.2 Mängel, die bei Übergabe nicht erkennbar waren, sind uns nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat die Nutzung der Mietsache einzustellen, wenn der weitere Gebrauch zu einer
Verschlimmerung des Mangels oder zu Gefahren für Personen oder Sachen führen kann.
4. Bestimmungsgemäßer Gebrauch, Bedienungspersonal, Sicherheitsvorschriften
4.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache ausschließlich bestimmungsgemäß, sachgerecht und im Rahmen der vom Hersteller vorgegebenen Einsatzbereiche zu verwenden. Er hat die einschlägigen
Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und gegebenenfalls Straßenverkehrsvorschriften zu beachten und erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.
4.2 Die Mietsache darf nur von sachkundigen und geeigneten Personen bedient werden, die mit der Bedienungsanleitung vertraut sind und in die Handhabung eingewiesen wurden. Eine durch uns auf Wunsch
des Mieters erfolgende Einweisung entbindet den Mieter nicht von seiner Verantwortung, nur geeignete Personen einzusetzen.
4.3 Der Mieter darf die Mietsache nicht an Dritte weitervermieten oder sonst entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, es sei denn, wir haben dem im Einzelfall zugestimmt. Eine Verbringung der
Mietsache ins Ausland bedarf in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung.
5. Obhutspflichten, Instandhaltung, Schäden und Verlust der Mietsache
5.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit pfleglich zu behandeln, gegen Witterungseinflüsse in angemessenem Umfang zu schützen, für eine ordnungsgemäße Lagerung zu sorgen
und sie vor Diebstahl oder unbefugtem Zugriff zu sichern.
5.2 Der Mieter hat, soweit nach Art und Umfang des Gerätes geboten, regelmäßig Betriebsflüssigkeiten wie Kraftstoff, Ölstand, Kühlwasser und gegebenenfalls Hydraulikflüssigkeit zu kontrollieren und
nach den Herstellerangaben zu ergänzen. Schäden, die darauf beruhen, dass der Mieter diese Kontroll- und Wartungspflichten verletzt, hat der Mieter zu vertreten.
5.3 Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache dürfen nur von uns oder von uns beauftragten Fachbetrieben durchgeführt werden. Der Mieter darf nur geringfügige Handlungen der laufenden
Wartung vornehmen, insbesondere Reinigungsarbeiten und das übliche Nachfüllen von Betriebsstoffen.
5.4 Für Schäden an der Mietsache, ihren Verlust oder Untergang haftet der Mieter nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit er, seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen diese
Schäden zu vertreten haben. Normale Verschleißschäden, die aus einem vertragsgemäßen Gebrauch resultieren, gehen zu unseren Lasten und begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter.
5.5 Soweit wir für bestimmte Mietgeräte eine Kaskoversicherung unterhalten, beschränkt sich im Rahmen dieser Versicherung der vom Mieter zu tragende Schaden auf die vertraglich vereinbarte
Selbstbeteiligung je Schadensfall. Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Selbstbeteiligung und der Versicherungsumfang, ergeben sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste oder
aus dem Mietvertrag. Die gesetzlichen Rechte aus einer etwaigen Haftpflichtversicherung Dritter bleiben unberührt.
6. Mietzins, Nebenkosten, Kaution
6.1 Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste oder der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden. Der Mietzins versteht sich, soweit nicht anders angegeben,
zuzüglich der Kosten für Transport, Betankung, Reinigung sowie sonstiger vereinbarter Nebenleistungen.
6.2 Wir sind berechtigt, vor Übergabe der Mietsache eine angemessene Kaution zu verlangen, die wir nach Rückgabe und ordnungsgemäßer Abrechnung auf etwaige Forderungen aus dem Mietverhältnis
verrechnen. Ein darüber hinausgehender Überschuss wird unverzüglich zurückgezahlt.
6.3 Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit sind wir berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Mietzeitraum die vertraglich vereinbarte Miete zu berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Rückgabe der Mietsache, Reinigung, Betankung, verspätete Rückgabe
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache spätestens am vereinbarten Rückgabetag während der üblichen Geschäftszeiten, am vereinbarten Ort und in einem gereinigten, betriebsfähigen Zustand
zurückzugeben. Soweit die Mietsache mit Verbrennungsmotor betrieben wird, ist sie vollgetankt zurückzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
7.2 Erfolgt die Rückgabe in einem nicht gereinigten oder nicht betriebsbereiten Zustand oder ohne erforderliche Betankung, sind wir berechtigt, die entsprechenden Leistungen selbst oder durch Dritte
vornehmen zu lassen und dem Mieter die tatsächlich entstehenden, angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen. Hierfür können wir Pauschalen nach der jeweils gültigen Preisliste berechnen, sofern diese
die voraussichtlichen Kosten nicht erheblich überschreiten. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.
7.3 Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, haften Verbraucher nach Mahnung und angemessener Fristsetzung, Unternehmer bereits mit Ablauf des vereinbarten Rückgabetermins nach den
gesetzlichen Verzugsregeln. Wir können für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen und weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei
ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Vermietung zu berücksichtigen sind.
8. Mängel der Mietsache, Haftung des Vermieters
8.1 Weist die Mietsache bei Übergabe einen Mangel auf oder tritt während der Mietzeit ein Mangel zutage, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, stehen dem Mieter die
gesetzlichen Rechte aus §§ 536 ff. BGB zu, insbesondere auf Minderung des Mietzinses oder Kündigung bei erheblicher Beeinträchtigung, sofern der Mangel nicht vom Mieter zu vertreten ist.
8.2 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Mängeln der Mietsache richten sich nach Abschnitt X dieser AGB. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt X vorgesehen ist
ausgeschlossen.
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VIII. Mängelansprüche beim Kauf von Geräten
1. Anwendungsbereich, gesetzliche Grundlagen
1.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, insbesondere bei Falsch- und Minderlieferung sowie bei unsachgemäßer Montage oder mangelhaften Anleitungen, gelten die
gesetzlichen Vorschriften, soweit in dieser Ziffer VIII nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf, insbesondere §§ 474 ff. BGB und die Vorschriften zu Waren mit
digitalen Elementen oder digitalen Inhalten, bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden AGB-Regelungen vor.
1.2 Unberührt bleiben etwaige Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere Herstellergarantien. Deren Umfang ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen
Garantieerklärung.
1.3 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts X dieser AGB.
2. Beschaffenheitsvereinbarung und öffentliche Äußerungen
2.1 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarungen gelten alle
Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden.
2.2 Soweit keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich sind die objektiven Anforderungen an die Sache, insbesondere die
übliche Beschaffenheit von Sachen gleicher Art, die der Käufer erwarten kann, einschließlich Dauerhaftigkeit, Funktionalität und Kompatibilität.
2.3 Öffentliche Äußerungen des Herstellers, insbesondere in Werbung oder auf Etiketten, gehen Äußerungen sonstiger Dritter vor, soweit sie die berechtigte Erwartung des Käufers über die
Beschaffenheit der Ware prägen.
3. Waren mit digitalen Elementen oder digitalen Inhalten
3.1 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten richten sich die Rechte des Käufers wegen eines Mangels, der auf der Bereitstellung oder Aktualisierung der digitalen Inhalte
beruht, nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Verbraucher, gelten insbesondere die besonderen Vorschriften der §§ 475b ff. BGB einschließlich der Regelungen zur Aktualisierungspflicht
und Beweislastumkehr.
3.2 Gegenüber Unternehmern schulden wir die Bereitstellung und Aktualisierung digitaler Inhalte nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt.
Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter haften wir gegenüber Unternehmern nur, wenn sie zur Vertragsgrundlage gemacht wurden oder wir sie uns zurechnen lassen müssen.
4. Kenntnis des Mangels und Untersuchungs- bzw. Rügepflicht – Verbraucher
4.1 Ist der Käufer Verbraucher, gelten die verbraucherschützenden Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, insbesondere zu Kenntnis und Beweislast. Der Verbraucher verliert seine Rechte grundsätzlich
nicht bereits dadurch, dass er einen Mangel bei Vertragsschluss kannte oder infolge einfacher Fahrlässigkeit nicht kannte, soweit das Gesetz einen solchen Rechtsverlust ausschließt.
4.2 Verbraucher unterliegen keiner gesetzlichen Untersuchungs- oder Rügeobliegenheit als Voraussetzung für Gewährleistungsrechte. Eine Pflicht des Verbrauchers, die Ware nach Ablieferung zu
untersuchen und Mängel innerhalb bestimmter Fristen zu rügen, wird durch diese AGB nicht begründet.
5. Kenntnis des Mangels und Untersuchungs- bzw. Rügepflicht – Unternehmer
5.1 Ist der Käufer Unternehmer, gilt § 442 BGB. Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt. Kennt der Käufer den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht, kann er
Ansprüche wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
5.2 Für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat die Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
5.3 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist uns hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb
einer angemessenen Frist nach Ablieferung und verdeckte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige soll in Textform erfolgen.
5.4 Versäumt der Unternehmer die ordnungsgemäße Untersuchung und oder Mängelanzeige, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 377 HGB. Insbesondere sind in diesem Fall unsere Mängelhaftung und
sonstige Ansprüche wegen des betreffenden Mangels ausgeschlossen, soweit es um Mängel geht, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären.
6. Nacherfüllung – Wahlrecht, Voraussetzungen
6.1 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Das gesetzliche Recht,
die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.
6.2 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen
Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.3 Der Käufer hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der
Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7. Aus- und Einbaukosten, Aufwendungsersatz, unbegründete Mangelrügen
7.1 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten, tragen beziehungsweise
erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
7.2 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unbegründet heraus, weil tatsächlich kein Mangel vorliegt, können wir die dem Käufer hierdurch entstandenen erforderlichen Kosten ersetzt
verlangen, wenn der Käufer wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass kein Mangel vorliegt.
8. Selbstvornahme durch den Käufer
8.1 In dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der hierfür objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Käufer hat uns von einer beabsichtigten Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit vorab,
zu unterrichten.
8.2 Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir zur Nacherfüllung berechtigt sind und diese nicht verweigern dürfen, der Käufer uns jedoch keine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung
eingeräumt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstvornahme nicht vorliegen.
9. Rücktritt, Minderung
9.1 Setzt der Käufer uns zur Nacherfüllung eine angemessene Frist, die erfolglos abläuft, oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem nur unerheblichen Mangel.
9.2 Die Ausübung von Rücktritt und Minderung richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Rückgriffsansprüche in Lieferketten
10.1 Ist der Käufer Unternehmer und setzt die von uns gelieferte Sache im Rahmen einer Liefer- oder Vertriebskette weiter ein, richten sich etwaige Rückgriffsansprüche gegen uns nach den gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere §§ 445a, 445b BGB.
10.2 Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz bestehen nur, soweit sie gesetzlich vorgesehen oder individuell vereinbart sind.
11. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
11.1 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel der Ware bestehen ausschließlich nach Maßgabe des Abschnitts X dieser AGB. Im
Übrigen sind solche Ansprüche ausgeschlossen.
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IX. Mängelansprüche bei Reparatur, Wartung und Winterservice
1. Rechtsnatur und Anwendungsbereich
1.1 Reparatur- und Wartungsleistungen sowie der technische Teil des Winterservices, insbesondere Funktionsprüfung, Wartung und Austausch von Verschleißteilen, unterliegen den Vorschriften des
Werkvertragsrechts nach §§ 631 ff. und 633 ff. BGB. Die sich hieraus ergebenden Mängelrechte des Kunden bestimmen sich nach §§ 634 ff. BGB, soweit in dieser Ziffer IX nichts Abweichendes geregelt
ist.
1.2 Die Einlagerung von Rasenrobotern im Rahmen des Winterservices stellt daneben einen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB dar. Ansprüche wegen Verletzung von Obhutspflichten richten sich
insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff. und 690 BGB, sowie nach Abschnitt X dieser AGB.
1.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Zusammenhang mit mangelhaften Werkleistungen richten sich ausschließlich nach Abschnitt X dieser AGB.
2. Mängelbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung
2.1 Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn das Werk bei Abnahme nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche
Verwendung eignet.
2.2 Grundlage unserer Mängelhaftung sind insbesondere die im Auftragsschein oder in unserer Auftragsbestätigung dokumentierten Arbeiten sowie ergänzende Hinweise zur Funktionsfähigkeit der Geräte.
Bei Reparaturen schulden wir regelmäßig keinen Neuzustand des Gerätes, sondern eine fachgerechte Beseitigung des konkret beauftragten Fehlers und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit im
Rahmen des technisch und wirtschaftlich Angemessenen.
3. Verjährung der Mängelansprüche
3.1 Für Mängelansprüche aus Reparatur-, Wartungs- und Winterserviceleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
3.2 Gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB wird die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkleistungen auf ein Jahr ab Abnahme verkürzt. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigen Verschweigens eines Mangels und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit im
Einzelfall längere gesetzliche Verjährungsfristen zwingend vorgeschrieben sind, gelten diese vorrangig.
3.3 Gegenüber Verbrauchern bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine weitergehende Verkürzung der Verjährung durch diese AGB ist nicht beabsichtigt.
4. Mängelanzeige – Verbraucher
4.1 Ist der Kunde Verbraucher, besteht nach dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertragsrechts keine Untersuchungs- und Rügepflicht als Voraussetzung für Mängelrechte. Insbesondere verliert der
Verbraucher seine gesetzlichen Rechte nicht schon dadurch, dass er einen Mangel nicht unverzüglich rügt.
4.2 Wir bitten Verbraucher gleichwohl im eigenen Interesse um eine zeitnahe Anzeige erkannter Mängel, damit wir die Ursache klären und Folgeschäden vermeiden können. Hieraus erwachsen dem Verbraucher
keine zusätzlichen Obliegenheiten oder Rechtsverluste über die gesetzlichen Regelungen hinaus.
5. Mängelanzeige – Unternehmer
5.1 Ist der Kunde Unternehmer, hat er das Werk innerhalb angemessener Frist nach Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung anzuzeigen. Auch wenn das Gesetz
für Werkleistungen keine ausdrückliche Untersuchungs- und Rügepflicht vorsieht, ist es zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angemessene Fristen vorzusehen, nach deren Ablauf Mängelrechte
eingeschränkt werden.
5.2 Offensichtliche Mängel sind vom Unternehmer spätestens innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Abnahme, verdeckte Mängel spätestens innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Entdeckung in
Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5.3 Nach Ablauf dieser Fristen sind Mängelansprüche des Unternehmers ausgeschlossen, soweit der Mangel bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wäre und die verspätete Anzeige zu einer
Erschwerung oder Vereitelung der Mangelbeseitigung geführt hat. Gesetzlich unabdingbare Ansprüche, insbesondere bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bleiben unberührt.
6. Nacherfüllung
6.1 Bei Vorliegen eines Mangels können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Nachbesserung oder, sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, durch Neuherstellung des Werkes
leisten. Das gesetzliche Recht, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.
6.2 Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat er uns den Zugang zum Gerät zu ermöglichen und das Gerät auf unser Verlangen zur Prüfung und
Nachbesserung zu übergeben.
6.3 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung der fälligen Vergütung abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung
zurückzubehalten.
7. Selbstvornahme und Fremdwerkstatt
7.1 Nach erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Kunde den Mangel nach Maßgabe von § 637 BGB selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen
lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern wir die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert haben.
7.2 Vor einer Beauftragung eines anderen Unternehmers mit der Mangelbeseitigung hat uns der Kunde zu informieren und uns eine letzte angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, es sei denn, es
liegt ein dringender Notfall vor, in dem die sofortige Beauftragung einer Fremdwerkstatt zur Abwendung unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist.
7.3 Soweit sich ein vom Kunden gerügter Mangel als nicht von uns zu vertretender Umstand herausstellt, etwa weil er auf normalen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung oder Eingriffe Dritter
zurückzuführen ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Fremdwerkstatt.
8. Rücktritt, Minderung bei Werkleistungen
8.1 Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns endgültig verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag
zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei nur unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.
8.2 Weitere Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur nach Maßgabe des Abschnitts X dieser AGB.
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X. Haftung
1. Grundsatz der Haftungsbeschränkung
1.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten,
Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, bestehen nur nach Maßgabe dieses Abschnitts X.
1.2 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Ausnahmen vom Haftungsausschluss
2.1 Der in Ziffer 1.2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht
1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen beruhen,
2. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
3. für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den
Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt,
4. für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
2.2 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Haftung für Erfüllungsgehilfen und Dritte
3.1 Die in diesem Abschnitt X geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten in gleicher Weise zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten sowie sonstigen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, soweit diese unmittelbar in Anspruch genommen werden.
3.2 Eine persönliche zwingende Haftung dieser Personen, etwa nach spezialgesetzlichen Vorschriften, bleibt unberührt.
4. Abgrenzung und gesetzliche Grenzen
4.1 Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in keinem Fall ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt. Gleiches gilt für
Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
4.2 Soweit in diesen AGB zur Haftung keine spezielleren Regelungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 280 ff., 311a, 536a und 823 ff. BGB sowie das
Produkthaftungsgesetz.
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XI. Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsdurchführung, zur Pflege der laufenden Geschäftsbeziehung und, bei Unternehmern, zur Zusendung fachbezogener Informationen
im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände. Einzelheiten ergeben sich aus einer gesonderten Datenschutzerklärung, die wir im Geschäft und gegebenenfalls auf unserer Internetseite
bereitstellen.
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XII. Online-Streitbeilegung, Verbraucherschlichtung
1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen.
2. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch nicht der durch zwingende Vorschriften des
Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird.
2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis der Sitz von Motor- & Gartengeräte Heiko Schulz • Inh. Marcus Schwanke in Salzwedel.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung gelten, deren wirtschaftlicher Zweck der ursprünglichen möglichst nahekommt.
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